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01.02.2010
Neuregelung der Vorsorgepauschale ab dem 1. Januar 2010 (14.12.2009)
Mit dem BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2009 hat das Bundesfinanzminis-terium festgelegt, wie ab dem 1. Januar 2010 Vorsorgeaufwendungen im Lohn-steuerabzugsverfahren anzusetzen sind, nachdem durch das Bürgerentlastungs-gesetz Krankenversicherung der Abzug von Vorsorgeaufwendungen in wesent-lichen Bereichen geändert wurde.
Der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen durch eine Vorsorgepauschale im Veranlagungsverfahren (Einkommensteuererklärung) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2010 abgeschafft. Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Im Veranlagungsverfahren werden andererseits nur noch tat-sächlich gezahlte Beiträge berücksichtigt.
Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus einem Teilbetrag für die Rentenversicherung, einem Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und einem Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Privatversicherung zusammen. Für die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung wird eine arbeitslohnanhängige Mindestvorsorgepauschale angesetzt.
